AGB

1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der NEUM Collective GmbH. Sie sind nur gültig, wenn sie dem Kunden vor Auftragserteilung zur Kenntnis gebracht wurden – also integrierter Bestandteil des Auftrags sind. 
2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform. 
Grundsätze
3. Treuepflicht
Die NEUM Collective GmbH verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln. 
4. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen vom der NEUM Collective GmbH geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören der NEUM Collective GmbH. Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und ver­wandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftrag­geber ohne Einverständnis der NEUM Collective GmbH nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen – insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen – vorzunehmen. Die NEUM Collective GmbH ist berechtigt, seine Urheber­schaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen. 
5. Nutzungsrechte,
Nutzungsumfang
Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über. Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch die NEUM Collective GmbH geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von der NEUM Collective GmbH geschaffene Werke, Auftrags­unterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich und geografisch unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Heraus­gabe von Rohdaten neu verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis der NEUM Collective GmbH einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen. 
7. Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektro­nische Daten usw.) kann die NEUM Collective GmbH ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, hält der Auftraggeber die NEUM Collective GmbH in jeder Hinsicht schadlos. 
Honorar
8. Auftragsvorbesprechung
In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei. 
9. Richtofferte und
Honorar-abrechnung 
Grundlage für die Richtofferte und die Honorar­abrechnung ist das NEUM Collective Honorarsystem. Das Honorarsystem der NEUM Collective GmbH richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Stundenansatz des jeweiligen Leistungserbringers (Creative Director, Art Director, Graphic Designer, Texter usw.). In der Regel erfolgt vor Auftragsbeginn die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben.
10. Berücksichtigen von
Anpassungswünschen
Der Auftraggeber hat ein Recht, konstruktive Änderungswünsche an der von der NEUM Collective GmbH geleisteten Arbeit anzubringen. In der Regel wird für den zusätzliche Aufwand, der aufgrund eines Änderungswunsches des Auftraggebers entsteht, ein definiertes Zeitfenster bereits in der Richtofferte berücksichtigt. Übersteigen die Änderungswünsche einen durchschnittlichen Umfang und damit den in der Richtofferte definierten Zeitrahmen, werden die dadurch entstehenden Mehraufwände als solche berücksichtigt und zu den regulären Konditionen fakturiert.
11. Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat die NEUM Collective GmbH Anrecht auf : a. Verrechnung ihrer bisher geleisteten Arbeit
(pro rata temporis), b. Verrechnung ihrer Unkosten und der Vorleistun­gen Dritter, c. Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden. Darüber hinaus hat die NEUM Collective GmbH das Recht, seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungs­rechte bleiben vollumfänglich bei der NEUM Collective GmbH. 
12. Abrechnung
Die NEUM Collective GmbH hat die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte und der erfolgten Leistungen vorzunehmen. 
13. Zahlungsbedingungen
Die NEUM Collective GmbH stellt vor Beginn der Arbeit an einem Projekt 50% der in der Richtofferte errechneten Gesamtkosten in Rechnung. Der Restanteil, sowie allfällige Mehraufwände werden, sofern das Projekt in weniger als drei Monaten abgeschlossen wird, bei Abschluss des Projektes beglichen. Bei Projekten, die sich über mehr als drei Monate erstrecken, erfolgt alle drei Monate eine Zwischenabrechnung und angesammelte Aufwände werden vorab fakturiert.Der Auftraggeber hat offene Rechnungen ohne Abzüge innert der Frist von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.
Rechtliches
14. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der NEUM Collective GmbH unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen der NEUM Collective GmbH nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag. 
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der
NEUM Collective GmbH.