1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der Agentur The NEUM Collective GmbH. (Nachfolgend Agentur genannt) Sie gelten für alle Aufträge, welche an die Agentur herangetragen werden, und sind damit integrativer Bestandteil jedes Auftrags oder Werkvertrags.
2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen oder den Konditionen (siehe Offerte) bedürfen der Schriftform.
3. Treuepflicht
Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.
4. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von der Agentur geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören der Agentur. Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis der Agentur nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen – insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen – vorzunehmen. Die Agentur ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
5. Nutzungsrechte,
Nutzungsumfang
Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über. Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch die Agentur geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von derAgentur geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich und geografisch unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten neu verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis der Agentur einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.
7. Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Videos, Fotos, Logos, Websites, sämtliche grafische Gestaltungsarbeiten, Texte, Muster, usw.) kann die Agentur ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, hält der Auftraggeber die Agentur in jeder Hinsicht schadlos.
8. Model Release
Wer als Model, Schauspieler, Komparse oder ähnliches vor der Kamera auftritt, im Rahmen eines Kundenprojektes oder für Eigenwerbung der Agentur, erklärt sich damit einverstanden, dass die entstandenen Bilder, Videos, Tonaufnahmen und andere Inhalte für die Agentur oder ihre Kunden genutzt, verändert, und verbreitet werden kann. Die Limitierung der Nutzung jeweiliger Aufnahmen bedarf eines Modelvertrags (Collective Model release) in schriftlicher Form.
9. Richtofferte und
Honorar-abrechnung
Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung ist das Collective Honorarsystem. In der Regel erfolgt vor Auftragsbeginn die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte. In der Richtofferte wird ausgewiesen, ob ein Auftrag mit einem im Vorfeld definierten Pauschalbetrag oder nach dem Zeitaufwand und Stundenansatz des jeweiligen Leistungserbringers (Creative Director, Art Director, Graphic Designer, Texter usw.) honoriert wird. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber nach Treu und Glauben frühzeitig bekannt gegeben, und zum Projektabschluss in Rechnung gestellt.
10. Berücksichtigen von
Anpassungswünschen
Der Auftraggeber hat ein Recht, konstruktive Änderungswünsche an der von der Agentur geleisteten Arbeit anzubringen. In der Regel wird für den zusätzliche Aufwand, der aufgrund eines Änderungswunsches des Auftraggebers entsteht, ein definiertes Zeitfenster bereits in der Richtofferte berücksichtigt. Übersteigen die Änderungswünsche einen durchschnittlichen Umfang und damit den in der Richtofferte definierten Zeitrahmen, werden die dadurch entstehenden Mehraufwände als solche berücksichtigt und zu den regulären Konditionen verrechnet.
11. Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird in der Richtofferte ein pauschales Honorar oder eine definierte Laufzeit ausgewiesen, reserviert die Agentur die für die Erbringung des Auftrags notwendigen Ressourcen. Eine vorzeitiger Annulation des Auftrags bzw. eine Rückerstattung des Honorars ist aus diesem Grund ausgeschlossen.
Wird in der Richtofferte eine Vergütung der Aufwände nach dem Zeitaufwand und Stundenansatz des jeweiligen Leistungserbringers (Creative Director, Art Director, Graphic Designer, Texter usw.) ausgewiesen, besteht die Möglichkeit, einen Auftrag zu reduzieren oder annulieren. In diesem Fall hat die Agentur Anrecht auf: Verrechnung ihrer bisher geleisteten Arbeit (pro rata temporis), Verrechnung ihrer Unkosten und der Vorleistungen Dritter, Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden. Darüber hinaus hat die Agentur das Recht, ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei der Agentur.
12. Abrechnung
Die Agentur hat die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte und der erfolgten Leistungen vorzunehmen.
13. Zahlungsbedingungen
Projekte bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 5’000 können vor Projektstart in Rechnunggestellt werden.
Bei Projekten bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 100’000 wird eine Anzahlung von 50% vor Projektstart erhoben. Der Restanteil, sowie allfälliger Mehraufwand wird bei Abschluss des Projektes in Rechnung gestellt.
Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen von über CHF 100’000 wird eine Anzahlung von 30% erhoben. Wir behalten uns vor geleistete Aufwände jeweils am Monatsende in Rechnung zu stellen.
Für Projekte mit laufender Betreuung (Retainer) wird das Honorar jeweils zu Beginn jedes Monats in Rechnung gestellt. Allfällige
Mehraufwände werden zum Monatsende bzw. zu Beginn des nächsten Monats in Rechnung gestellt.
Für Projekte deren Rechnungsadresse ausserhalb der Schweiz liegt, wird kategorisch derGesamtbetrag gemäss Offerte im Voraus erhoben, und allfällige Mehraufwände zumProjektabschluss oder quartalsweise in Rechnung gestellt.
14. Absage Produktionstag
Bei wetterabhängigen Shoots legt die Agentur eine Empfehlung vor, ob ein Dreh durchgeführt werden sollte oder nicht. Die finale Entscheidung liegt stets beim Kunden. Falls ein geplanter Dreh auf Wunsch des Kunden nicht stattfinden kann, muss dies mindestes 72 Stunden im voraus mitgeteilt werden. Falls dies nicht der Fall ist können Kosten der Agentur (zB. reservierte Ressourcen für einen Drehtag) sowie externe Kosten (zB. gebuchte Models) dem Kunden verrechnet werden.
15. Nutzung Konzepte
Sämtliche Nutzungsrechte der erarbeiteten Konzepte werden erst nach vollständiger Begleichung der geleisteten Arbeit auf den Kunden übertragen. Falls nicht explizit zu Projektbeginn abgemacht, hat der Kunde kein alleiniges Recht auf das entstandene Konzept. Es kann von uns weiterhin in abgeänderter Form weiterverwendet werden.
16. Output
Die in der Offerte angegebenen Eckdaten eines Projekts (Länge Video, Anzahl Feedbackrunden, etc.) sind verbindlich. Ein Ausdehnung der Eckdaten (zB Mehr Videos, Sprachversionen, Playout in anderen Formaten, etc) kann Mehrkosten zur Folge haben.
17. Nutzung Footage
Die Nutzungsrechte des Rohmaterials sind nicht automatisch in einem Auftrag inkludiert. Wir speichern alle entstandenen Daten für mindestens 3 Jahre auf unseren Servern und greifen bei zukünftigen Videoschnitt-Aufträgen gerne auf diese zurück. Möchte ein Kunde alle Nutzungsrechte der entstandenen Rohaufnahmen erhalten, wird dies mit einem Buy-Out geregelt.
18. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der Agentur unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen der Agentur nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.
19. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der
Agentur, Luzern.