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Die Allgemeinen Geschäftsbedinungen von Collective und Kurzbild

1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der Agentur The NEUM Collective GmbH. (Nachfolgend Agentur genannt) Sie gelten für alle Aufträge, welche an die Agentur herangetragen werden, und sind damit integrativer Bestandteil jedes Auftrags oder Werkvertrags.
2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen oder den Konditionen (siehe Offerte) bedürfen der Schriftform. 
Grundsätze
3. Treuepflicht
Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln. 
4. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von der Agentur geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören der Agentur. Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und ver­wandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftrag­geber ohne Einverständnis der Agentur nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen – insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen – vorzunehmen. Die Agentur ist berechtigt, ihre Urheber­schaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen. 
5. Nutzungsrechte,
Nutzungsumfang
Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über. Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch die Agentur geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von derAgentur geschaffene Werke, Auftrags­unterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich und geografisch unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Heraus­gabe von Rohdaten neu verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis der Agentur einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen. 
7. Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Videos, Fotos, Logos, Websites, sämtliche grafische Gestaltungsarbeiten, Texte, Muster, usw.) kann die Agentur ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, hält der Auftraggeber die Agentur in jeder Hinsicht schadlos. 
Honorar
8. MODEL RELEASE
Wer als Model, Schauspieler, Komparse oder ähnliches vor der Kamera auftritt, im Rahmen eines Kundenprojektes oder für Eigenwerbung der Agentur, erklärt sich damit einverstanden, dass die entstandenen Bilder, Videos, Tonaufnahmen und andere Inhalte für die Agentur oder ihre Kunden genutzt, verändert, und verbreitet werden kann. Die Limitierung der Nutzung jeweiliger Aufnahmen bedarf eines Modelvertrags (Collective Model release) in schriftlicher Form.
9. Richtofferte und
Honorar-abrechnung 
Grundlage für die Richtofferte und die Honorar­abrechnung ist das Collective Honorarsystem. Das Honorarsystem der Agentur richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Stundenansatz des jeweiligen Leistungserbringers (Creative Director, Art Director, Graphic Designer, Texter usw.). In der Regel erfolgt vor Auftragsbeginn die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber nach Treu und Glauben frühzeitig bekannt gegeben, und zum Projektabschluss in Rechnung gestellt.
10. Berücksichtigen von
Anpassungswünschen
Der Auftraggeber hat ein Recht, konstruktive Änderungswünsche an der von der Agentur geleisteten Arbeit anzubringen. In der Regel wird für den zusätzliche Aufwand, der aufgrund eines Änderungswunsches des Auftraggebers entsteht, ein definiertes Zeitfenster bereits in der Richtofferte berücksichtigt. Übersteigen die Änderungswünsche einen durchschnittlichen Umfang und damit den in der Richtofferte definierten Zeitrahmen, werden die dadurch entstehenden Mehraufwände als solche berücksichtigt und zu den regulären Konditionen verrechnet.
11. Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat die AgentuH Anrecht auf :  Verrechnung ihrer bisher geleisteten Arbeit (pro rata temporis),  Verrechnung ihrer Unkosten und der Vorleistun­gen Dritter, Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden. Darüber hinaus hat die Agenturi das Recht, ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungs­rechte bleiben vollumfänglich bei der Agentur.
12. Abrechnung
Die Agentur hat die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte und der erfolgten Leistungen vorzunehmen. 
13. Zahlungsbedingungen
Projekte bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 5'000 werden vor Projektstart in Rechnung gestellt. Für Projekte bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 50’000 wird eine Anzahlung von 50% vor Projektstart erhoben, und der Restanteil, sowie allfälliger Mehraufwand bei Abschluss des Projektes in Rechnung gestellt. Für Projekte mit einem Gesamtvolumen von über CHF 50’000 wird eine Anzahlung von 35% erhoben, und die laufenden Aufwände werden am Ende jedes Quartals abgerechnet.Für Projekte, deren Rechnungsadresse ausserhalb der Schweiz liegt, wird kategorisch der Gesamtbetrag im Voraus erhoben. Bei Projekten, die sich über mehr als drei Monate erstrecken, erfolgt alle drei Monate eine Zwischenabrechnung.
Rechtliches
14. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der Agentur unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen der Agentur nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag. 
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der
Agentur, Luzern.